Corona

Aktuelle Regelung für die touristische Vermietung

Auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Rechtsgrundlagen für die geltenden Corona-Maßnahmen

Grundsätzlich gilt:

  • Es ist auf Abstand (1,5 m) zu anderen Personen, auf Handhygiene und gute Belüftung zu achten (vgl. §1).
  • Für Gäste besteht FFP2 Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen. Ausnahme: Für Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 15 Jahren reicht eine medizinische Maske (vgl. §2).
  • Für Betreiber und Angestellte reicht eine medizinische Maske.
  • Die Vorgaben der vorgeschriebenen Rahmenkonzepte sind in einem betriebsindividuellen Infektionsschutzkonzept umzusetzen (siehe Rahmenkonzepte unten).
  • Eine Kontaktdatenerfassung ist nur noch für Gemeinschaftsunterkünfte (z.B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten) vorgeschrieben. (vgl. §6 Abs. 1).
  • Für Gäste gilt die 2G Regel (vgl. §5)
    Ausnahmen:
    1. Kinder unter 6 Jahre (und noch nicht eingeschulte Kinder)
    2. Minderjährige Schüler*innen die der regelmäßigen Schultestung unterliegen
    3. Gäste, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (schriftliches ärztliches Zeugnis im Original erforderlich!).
  • Abweichend zur 2G Regelung gilt: Gäste dürfen für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte bei Vorlage eines Testnachweises nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 (= PCR Test, nicht älter als 48 Stunden) beherbergt werden. (Dies betrifft u.a. auch Geschäftsreisende/Arbeiter/Monteure).
  • Ungeimpfte und nicht-genesene Betreiber und Angestellte mit Kundenkontakt müssen mind. 2 mal pro Woche über einen gültigen PCR-Testnachweis
    oder 
    täglich über einen PoC-Antigentest oder einen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest verfügen.  (vgl. §5 Abs. 2)
    Diese Testnachweise sind 14 Tage aufzubewahren. 

Regionaler Hotspot-Lockdown

Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 1000, gilt Folgendes:

Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden; Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landratsamt über die aktuellen Inzidenzwerte und das jeweilige Datum für ein mögliches Inkraftreten des regionalen Hotspot-Lockdowns.

Rechtsgrundlage: Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) 

(aktuell gültig bis einschließlich 09.02.22)