Corona

Aktuelle Regeln ab dem 23. August 2021

www.weilheim-schongau.de

Im Landkreis Weilheim-Schongau ist die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05. Juni 2021 in Kraft, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2021.

Es gelten die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tage-Inzidenz des RKI von über 25, über 35, über 50 und über 100.

Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz des RKI den maßgebliche Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die neuen Regeln am übernächsten Tag in Kraft; unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den maßgebliche Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, treten die neuen Regeln am übernächsten Tag in Kraft.

Sofern ein Testnachweis gefordert wird, muss das negative Testergebnis auf einem PCR-Test, POC-PCR-Test oder einem Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, einem POC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder einem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, beruhen. Geimpfte und genesene Personen sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.

Genesene benötigen einen Nachweis ihrer überstandenen Corona-Infektion, der auf einem PCR-Test beruht. Dieser Test muss mindestens 28 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegen. Neben dem PCR-Test gilt auch ein Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes als Beleg. Liegt die Erkrankung mehr als sechs Monate zurück, benötigen Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen für sie gelten.

Als Nachweis für Geimpfte gelten der Impfpass oder eine Impfbescheinigung des Arztes. Voraussetzung für die Erleichterung ist, dass ein in der Europäischen Union zugelassener Impfstoff zum Einsatz kam und ein Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorgelegt werden kann. Seit der abschließenden Impfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sind ebenfalls von dem Erfordernis eines Testnachweises ausgenommen.